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2 BvC 66/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200402.2bvc006619 KI-generiert

Wahlprüfungsbeschwerde: Verwerfung nach alimi­ne-Abweisung gestützt auf Berichterstatterschreiben gem. § 24 Satz 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 66/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint, thereby upholding the result of the contested election and rendering the concurrent application for interim relief moot. The dispute concerned a challenge to the validity of a specific election, raising issues under the federal election regulations. Relying on the rationale provided in the reporting judge's letter of January 23, 2020, the Court found that the complaint lacked merit and, pursuant to § 24(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), declined to provide a further detailed written justification, effectively siding with the opposing party or the electoral authority in the primary instance.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerde: Verwerfung nach alimi­ne-Abweisung gestützt auf Berichterstatterschreiben gem. § 24 Satz 2 BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen materielle Überprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorläufiger Rechtsschutz Normenkontrolle Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 99
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.