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1 BvR 1088/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200616.1bvr108820 KI-generiert

Interim suspension of state rent control law rejected for failure to substantiate severe individual disadvantage

Geschäftsnummer 1 BvR 1088/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the application for interim relief, leaving the challenged statutory provisions in force. The applicants sought the immediate suspension of §§ 3 to 7 of the Berlin Rent Cap Act, which regulates rent increases in the rental housing market, arguing that the legislation violated their fundamental rights. The Court determined the request was inadmissible primarily due to insufficient procedural substantiation. Under BVerfGG § 23(1) sentence 2, while the balancing of consequences in interim proceedings against statutory suspension may consider impacts on all affected parties, the applicants must first substantiate their own severe disadvantage to justify such a broad comparison; the applicants failed to demonstrate in a comprehensible and sufficiently detailed manner that they faced a severe harm necessitating urgent interim protection.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Interim suspension of state rent control law rejected for failure to substantiate severe individual disadvantage: Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

Schlagwörter

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Mietzinsüberwachung Vorläufiger Rechtsschutz Recht auf Wohnung Staatsschutz gesetzlicher Anspruch Strafaussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolgloser, da nicht hinreichend begründeter Eilantrag gegen §§ 3 bis 7 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (juris: MietBegrG BE) - auch bei Antrag auf Außervollzugsetzung eines Gesetzes sind Darlegungen zu eigenem schwerem Nachteil des Antragstellers erforderlich

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 ). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können auch solche Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.