Scope of § 34a BVerfGG reimbursement: exclusion of costs incurred in the underlying specialized court proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant's motion for the reimbursement of out-of-pocket expenses (Auslagen), thereby leaving the applicant to bear the costs. The dispute concerned an application under § 34a Abs. 3 BVerfGG seeking retroactive reimbursement for the legal costs incurred in a prior specialized court proceeding (specifically, a constitutional review injunction before the Higher Administrative Court of Mecklenburg-Vorpommern regarding hunting rights and entry permits), which the applicant had not separately challenged via constitutional complaint. The Court held that such costs do not constitute "out-of-pocket expenses" within the meaning of § 34a BVerfGG, as this provision exclusively covers expenses arising from the constitutional complaint proceedings themselves, not those generated in the underlying jurisdictional proceedings, making the request legally untenable regardless of equitable considerations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Scope of § 34a BVerfGG reimbursement: exclusion of costs incurred in the underlying specialized court proceedings: Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten des Normenkontroll-Eilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Sein Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen, kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG erreichen.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen - hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens
[TENOR]
Der Antrag des Antragstellers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten des Normenkontroll-Eilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Sein Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen, kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG erreichen.
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Antragstellers auch dann (nachträglich) anordnen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg hatte. Eine solche Anordnung setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ). Dahinstehen kann, dass Mecklenburg-Vorpommern Jagdausübungsberechtigten mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb des Landes, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen, die Einreise wieder erlaubt.
Denn die durch den Antragsteller geltend gemachten Kosten sind solche des fachgerichtlichen Verfahrens und stellen keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind nicht von der Regelung des § 34a BVerfGG erfasst (vgl. BVerfGE 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16 u.a. -, Rn. 14).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.