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2 BvC 51/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200615.2bvc005119 KI-generiert

Recusal motions based on party membership, religious affiliation, and prior official office declared obviously inadmissible due to lack of justifiable bias concerns

Geschäftsnummer 2 BvC 51/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election challenge and rejected the associated motion for interim relief, while also declaring the recusal motions against specific and unnamed judges inadmissible. The applicant challenged a candidate’s election validity and sought to recuse judges on the grounds of their party and church memberships, previous ministerial office, and general political affiliations. The Court held that mere party membership, religious affiliation, or prior official service are insufficient to raise justifiable concerns of bias under German constitutional law, and the motions against unnamed judges failed for lack of specific identification. The substantive rejection of the election challenge relied on a previous report by the rapporteur, with the Court dispensing with further reasoning under § 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Recusal motions based on party membership, religious affiliation, and prior official office declared obviously inadmissible due to lack of justifiable bias concerns: The applicant challenged a candidate’s election validity and sought to recuse judges on the grounds of their party and church memberships, previous ministerial office, and general political affiliations. The Court held that mere party membership, religious affiliation, or prior official service are insufficient to raise justifiable concerns of bias under German constitutional law, and the motions against unnamed judges failed for lack of specific identification. The substantive rejection of the election challenge relied on a previous report by the rapporteur, with the Court dispensing with further reasoning under § 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Gültigkeit von Wahlen Parteizugehörigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Befangenheit des Richters Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 2, 295
BVerfGE 2, 295 ; 42, 88 ; 43, 126 ) noch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei (vgl.
1 BvR 782/12
Judge recusal based on religious affiliation and prior procedural involvement deemed insufficient for bias
BVerfGE 46, 200
BVerfGE 46, 200 ) und auch ansonsten nicht erkennbar ist, welche Richter konkret abgelehnt werden sollen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Satz 2 BVerfGG

Procedural rule cited in the dispositive to justify the omission of a detailed substantive reasoning for the dismissal of the election challenge, referring instead to the earlier report by the rapporteur.

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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch gegen die namentlich nicht benannten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller und gegen die weiteren, namentlich nicht benannten Richter ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) So liegt der Fall hier.

aa) Sowohl die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs herangezogenen Mitgliedschaften des Richters Müller in der CDU und in der katholischen Kirche als auch dessen frühere Tätigkeit als Ministerpräsident des Saarlandes sind von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn weder die bloße vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 42, 88 ; 43, 126 ) noch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ) können für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das Gleiche gilt auch für die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6). Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer auch keine besonderen Umstände auf, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten.

bb) Soweit der Beschwerdeführer auch die namentlich nicht benannten Richter des Bundesverfassungsgerichts ablehnt, die Mitglieder einer politischen Partei oder einer der von ihm benannten Organisationen sind, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 ) und auch ansonsten nicht erkennbar ist, welche Richter konkret abgelehnt werden sollen.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.