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1 BvR 1378/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200617b.1bvr137820 KI-generiert

Interim relief in freedom of expression case denied for failure to demonstrate special urgency

Geschäftsnummer 1 BvR 1378/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for interim relief in a freedom of expression case. The dispute concerned a constitutional complaint challenging an interim injunction issued by the Berlin Regional Court that ordered the applicant to cease disseminating specific reports without prior judicial hearing. The Court held that the application was to be denied because the applicant failed to adequately demonstrate a special urgency requiring exceptional intervention, specifically lacking evidence of concrete severe disadvantages such as imminent enforcement measures or clear intent to continue the alleged dissemination through controlled media. The decision rests on § 32 Abs. 1 BVerfGG regarding the requirements for interim orders and § 94 Abs. 3 BVerfGG, concluding that the unchallenged interim injunction remains in force pending the substantive review of the constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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§ 94 Abs. 3 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief in freedom of expression case denied for failure to demonstrate special urgency: Dem Begünstigten der einstweiligen Verfügung des Landgerichts wurde die Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 3 BVerfGG zur Stellungnahme zugeleitet. Er hat Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.

Schlagwörter

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Meinungsäusserungsfreiheit Vorläufiger Rechtsschutz Normenkontrolle fehlende Dringlichkeit verfassungsmässige Anforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines Eilantrags in einer äußerungsrechtlichen Sache: besonderes Eilbedürfnis nicht dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 -, die durch Beschluss der Kammer von vorvergangener Woche (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -) hinsichtlich des dortigen Beschwerdeführers außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Die einstweilige Verfügung hatte die Beschwerdeführer des dortigen und des hiesigen Verfahrens jeweils ohne Anhörung durch das Gericht zur Unterlassung einer Meldung verpflichtet. Hinsichtlich der zugrundeliegenden Meldung und des Vorgehens des Gerichts wird auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - verwiesen.

Dem Begünstigten der einstweiligen Verfügung des Landgerichts wurde die Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 3 BVerfGG zur Stellungnahme zugeleitet. Er hat Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.

Der Beschwerdeführer hat ein besonderes Eilbedürfnis in Gestalt eines grundrechtlich erheblichen schweren Nachteils nicht ausreichend dargelegt. Er trägt keine konkreten schweren Nachteile - etwa in Gestalt von drohenden Vollstreckungsmaßnahmen - vor, die für ein ausnahmsweises Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG auch bei klaren Erfolgsaussichten erforderlich sind. Insbesondere ist auf Grundlage des Vortrags unklar, ob und in welcher Weise der hiesige Beschwerdeführer die untersagte Meldung in irgendeiner Form über ein von ihm verantwortetes Medium weiterhin verbreitet oder verbreiten will. Die Bezugnahme auf den Vortrag aus dem Verfahren 1 BvR 1246/20 reicht insoweit nicht aus, weil dieser Vortrag spezifisch für den dortigen Beschwerdeführer gemacht wurde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.