Admissibility of recusal motion by non-party limited to submitting observations in constitutional proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application for recusal as inadmissible, upholding the procedural status quo. The dispute arose when a party merely entitled to make submissions in a constitutional complaint filed a motion for recusal against the judges of the chamber, alleging bias based on the timing of document transmission: the decision was faxed to the primary complainant one afternoon earlier than to the submitting party. The Court held that only formal participants in the proceedings have the standing to file a recusal motion; entities entitled solely to submit observations under § 94(3) of the Federal Constitutional Court Act cannot join the proceedings formally and thus do not qualify as participants under § 19. Furthermore, the court found no ex officio grounds for bias, ruling that the minor difference in the timing of information delivery did not objectively justify concerns regarding the impartiality of the judges.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs. 5 BVerfGG, § 19 Abs. 3 BVerfGG; Admissibility of recusal motion by non-party limited to submitting observations in constitutional proceedings: Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
[TENOR]
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
[GRUENDE]
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Kammer begründen könnten. Insbesondere ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2020 dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1246/20 bereits am Nachmittag des 4. Juni 2020 vorab per Fax übermittelt wurde, während eine Übermittlung an die Äußerungsberechtigte erst am Morgen des 5. Juni 2020 erfolgte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.