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1 BvR 1074/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200526.1bvr107418 KI-generiert

Constitutional inadmissibility of challenge to generic masculine in business forms for failure to address lower court’s reliance on Basic Law’s own usage

Geschäftsnummer 1 BvR 1074/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, leaving the lower court rulings in force which dismissed the plaintiff's claim against a financial institution. The dispute concerned whether the use of exclusively masculine grammatical forms in business forms and documents constituted discrimination under the general right of personality and equality guarantees, with the plaintiff challenging the interpretation of a state equality law provision that mandated gender-inclusive language for public authorities but was found by the lower courts not to confer subjective rights on private customers. The decisive legal basis for the inadmissibility was the procedural requirement that a constitutional complaint must substantively engage with all independent grounds of the prior decision, specifically failing to address the lower court's argument that the Basic Law itself employs the generic masculine and that the relevant equality statute did not create a justiciable subjective right or violate the right to effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, § 92 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional inadmissibility of challenge to generic masculine in business forms for failure to address lower court’s reliance on Basic Law’s own usage: The dispute concerned whether the use of exclusively masculine grammatical forms in business forms and documents constituted discrimination under the general right of personality and equality guarantees, with the plaintiff challenging the interpretation of a state equality law provision that mandated gender-inclusive language for public authorities but was found by the lower courts not to confer subjective rights on private customers. The decisive legal basis for the inadmissibility was the procedural requirement that a constitutional complaint must substantively engage with all independent grounds of the prior decision, specifically failing to address the lower court's argument that the Basic Law itself employs the generic masculine and that the relevant equality statute did not create a justiciable subjective right or violate the right to effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit geschlechtsspezifische Diskriminierung Zulässige Gründe Prozessvoraussetzung Verwendungsrecht Persönlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited for dispensing with a further statement of reasons in the final order.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Formularen unzulässig - unzureichende Auseinandersetzung mit Gründen der angegriffenen Entscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Beschwerdeführerin klagte darauf, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche Form vorsehen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. § 28 Satz 1 des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes (SLGG) sei zwar objektivrechtlich anwendbar, begründe aber keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin. Die Norm verpflichte nur die Dienststelle zum entsprechenden Sprachgebrauch, begünstige aber keinen abgrenzbaren Personenkreis. Einen allgemeinen Anspruch auf den Vollzug solcher öffentlich-rechtlicher Normen gebe es nicht. Entsprechend stehe der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB zu. Ebensowenig folge dieser aus § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), denn eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber männlichen Kunden der Sparkasse lasse sich durch die Verwendung allein der grammatisch männlichen Form in Formularen und Vordrucken nicht entnehmen. Durch das sogenannte generische Maskulinum würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen jeden natürlichen Geschlechts erfasst. Dies zeige sich gerade mit Blick auf Gesetzestexte. Insbesondere das Grundgesetz selbst verwende an verschiedenen Stellen das generische Maskulinum. Deshalb lasse sich der Anspruch auch nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG stützen. Insbesondere bedürfe der sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Verfassungsauftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung durchzusetzen, der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Vertrag oder aus supranationalem Recht.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 28 SLGG. Sie trägt eingehend zur Frage einer diskriminierenden Wirkung der Verwendung des generischen Maskulinums gegenüber Frauen im Kontext mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor, das auch umfasse, sich "nicht unter dem falschen Geschlecht" bezeichnen lassen zu müssen, und macht zudem geltend, eine Verletzung in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG könne aus den Auslegungsfragen, welche das generische Maskulinum mit sich bringe, resultieren. Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG folge des Weiteren eine Pflicht des Gesetzgebers, eine geschlechterneutrale oder alle Geschlechter einbeziehende Sprache zu benutzen. Diese sei durch § 28 SLGG auf einfachgesetzlicher Ebene konkretisiert. Mit der vom Bundesgerichtshof verneinten Frage, ob diese Vorschrift subjektive Rechte begründet, setzt sich die Beschwerdeführerin allerdings ebensowenig auseinander wie mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument, dass das Grundgesetz selbst keine geschlechtergerechte Sprache verwendet.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 GG und den hier verbürgten Gleichheitsanforderungen rügt, setzt sie sich nicht mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument auseinander, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierauf neben anderen Gründen selbständig tragend sowohl zur Verneinung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 1 AGG als auch zur Verneinung einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte berufen. Ungeachtet der Frage, wieweit diese Argumentation im Ergebnis trägt, hätte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls hiermit näher auseinandersetzen müssen. Denn wenn eine fachgerichtliche Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist es für eine zulässige Verfassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise gegen alle diese selbständig tragenden Gründe wendet (vgl. BVerfGK 14, 402 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, Rn. 18 f.; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 44 [Januar 2020] m.w.N.).

Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung darauf stützt, dass § 28 Satz 1 SLGG allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch subjektive Rechte einräume, greift die Beschwerdeführerin dies gleichfalls nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.