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1 BvQ 66/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200611.1bvq006620 KI-generiert

Subsidiarity requirement for constitutional injunctions in assembly permit disputes

Geschäftsnummer 1 BvQ 66/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for a provisional measure, ruling the request inadmissible because the applicant had not yet exhausted available specialized judicial remedies. The dispute concerned a challenge to the administrative authority's potential refusal to grant an exception permitting an outdoor assembly of up to 10,000 participants, contrary to the then-applicable Bavarian infection protection measures that limited similar events to 1,000 attendees; the applicant argued that seeking administrative court injunctions for prior, similarly sized assemblies in May 2020, which were unsuccessful, made further specialized review unreasonable. The court held that the principle of subsidiarity under § 90(2) of the Federal Constitutional Court Act required the applicant to pursue administrative court injunctive relief first, as the dynamic nature of the pandemic and specific factual nuances regarding the applicant's prior conduct rendered it necessary for specialized courts to reassess the infection control justification for the specific event, thereby rendering the constitutional petition premature.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Subsidiarity requirement for constitutional injunctions in assembly permit disputes: Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller hat, falls ihm die zuständige Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304) zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern versagen oder nicht rechtzeitig erteilen sollte, die von ihm bislang ungenutzte oder jedenfalls noch nicht erfolglos ausgeschöpfte Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Subsidiaritätsprinzip Vorläufige Maßnahmen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Normenkontrolle nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines Eilantrags auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller hat, falls ihm die zuständige Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304) zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern versagen oder nicht rechtzeitig erteilen sollte, die von ihm bislang ungenutzte oder jedenfalls noch nicht erfolglos ausgeschöpfte Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass ihm der Verweis auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nachdem er bereits für den 23. und den 30. Mai 2020 im Wesentlichen vergleichbare Versammlungen angemeldet habe, für die jeweils nur bis zu 1.000 Teilnehmer genehmigt worden seien; die deshalb von ihm bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Durchführung der Versammlungen mit jeweils bis zu 10.000 Teilnehmern gestellten Eilrechtsschutzanträge seien ebenso erfolglos geblieben wie seine hiergegen bei dem Verwaltungsgerichtshof eingelegten Beschwerden. Es ist ihm gleichwohl zumutbar, erforderlichenfalls erneut um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Den aus dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes folgenden Anforderungen genügen Antragsteller regelmäßig nicht schon dadurch, dass sie darauf verweisen, dass vorausgegangene Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu vergleichbaren Verwaltungsentscheidungen erfolglos geblieben seien. Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen handelt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 14), sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV. Hier kommt hinzu, dass sowohl die Behörde als auch Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wesentlich auch mit Erfahrungen anlässlich früherer von dem Antragsteller durchgeführter oder erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagter Versammlungen argumentiert haben. Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar und bedarf der Klärung in einem fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, wie die zeitlich letzte, für den 30. Mai 2020 angemeldete Versammlung verlaufen ist und ob sich hieraus möglicherweise Folgerungen für die nunmehr geplante Versammlung ziehen lassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.