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2 BvQ 28/20 KI-generiert

Constitutional complaint against provisional driver’s license revocation dismissed as time-barred due to lapse of filing deadline

Geschäftsnummer 2 BvQ 28/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) rejected the applicant's request for a temporary injunction to suspend the execution of a provisional driving license revocation. The applicant sought to halt the effectiveness of orders issued by a district court and an appellate court that had previously ordered the revocation under § 111a of the Code of Criminal Procedure. The Court denied the relief because the underlying constitutional complaint, which had not yet been formally filed, was manifestly inadmissible due to the expiration of the statutory filing deadline. The decisive legal basis was § 93(1) sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act, which stipulates that the one-month deadline for filing a constitutional complaint begins to run upon receipt of the final decision; since the deadline had lapsed by the time the application for the injunction was assessed, the preliminary relief application under § 32 of the Federal Constitutional Court Act was dismissed as it could not succeed in the main proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 111a StPO, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Constitutional complaint against provisional driver’s license revocation dismissed as time-barred due to lapse of filing deadline: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

Schlagwörter

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Einreichungszeitpunkt Widerruf des bedingten Strafvollzugs Führerausweisentzug Vorläufiger Rechtsschutz Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung eines Eilantrags zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (§ 111a StPO) - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei Verfristung einer (noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr). Das ist hier der Fall.

2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2020 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.