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2 BvR 162/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200420.2bvr016220 KI-generiert

Ten-month delay in criminal execution urgent proceedings regarding medical examination violates Art. 19(4) GG requirement for effective legal protection within a reasonable time

Geschäftsnummer 2 BvR 162/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, leaving it inadmissible due to insufficient reasoning, although it explicitly noted that the procedural duration in the underlying case likely violated constitutional standards. The dispute concerned the excessive delay (over 10 months) in a criminal execution urgent proceedings regarding a prisoner’s request for an ophthalmologic examination, which was ultimately decided by the regional court. The court held that while the complaint failed for procedural non-compliance, Article 19(4) of the Basic Law guarantees effective legal protection within a reasonable time, requiring courts in emergency matters to ensure swift communication and decision-making to prevent irreversible situations; the regional court failed this standard by waiting for a scheduled medical appointment and taking more than 10 months to rule on the urgent application.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Ten-month delay in criminal execution urgent proceedings regarding medical examination violates Art. 19(4) GG requirement for effective legal protection within a reasonable time: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt bestrittenen Anträge auf Durchführung einer augenärztlichen Untersuchung vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Anträge des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Strafanzeige Ärztliche Untersuchung verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 304
BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).
BVerfGE 35, 382
BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).
BVerfGE 37, 150
BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
BVerfGE 49, 220
BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr).
2 BvR 1739/10
Failure to expedite urgent motion for lifting restraints violates effective legal protection
1 BvR 2447/11
Unfitness of constitutional complaint due to failure to exhaust statutory compensation remedy for undue delay in administrative emergency proceedings
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in angemessener Zeit - hier: Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von 10 Monaten genügt Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG nicht

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt bestrittenen Anträge auf Durchführung einer augenärztlichen Untersuchung vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Anträge des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Verfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 10).

Das Landgericht Rostock hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es zunächst den vom Beschwerdeführer begehrten und von der Justizvollzugsanstalt nach Rechtshängigkeit im März 2019 angekündigten Termin für eine augenärztliche Untersuchung im Juli 2019 abgewartet und schließlich erst am 15. Januar 2020 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über 10 Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen getroffen hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.