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1 BvR 447/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200402.1bvr044720 KI-generiert

Refusal to accept constitutional complaint; warning of abuse fee for repeated substantiveless filings

Geschäftsnummer 1 BvR 447/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby rejecting the petitioner’s challenge, and additionally warned of the imposition of an abuse fee for future proceedings under § 34 Abs. 2 BVerfGG. The dispute arose from the petitioner’s repeated filing of substantively empty constitutional complaints regarding the same underlying factual situation, where every additional judicial activity, such as time-extending orders, was exploited to file new complaints. The decisive legal basis was § 93a Abs. 2 BVerfGG, which found no grounds for acceptance, coupled with the doctrine that conduct constituting an abuse exists when the court is hindered by easily recognizable, substantively empty complaints that are obviously inadmissible or unjustified, thereby delaying fundamental rights protection for other litigants.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Refusal to accept constitutional complaint; warning of abuse fee for repeated substantiveless filings: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prozessleitung Rechtslehre Grundrechte Einreichungszeitpunkt Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden - hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen - zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.