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2 BvR 1855/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200414.2bvr185519 KI-generiert

Constitutional admissibility of emergency disciplinary complaints in prison: strict compliance with statutory deadlines under § 93(1) BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 1855/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, thereby denying relief to the complainant and leaving the lower court’s dismissal of the underlying disciplinary matter in force. The dispute concerned whether the Right to Effective Legal Protection under Article 19(4) of the Basic Law requires the immediate processing of an urgent application for interim relief against an immediately executed, irreversible disciplinary measure in the prison system. The complaint was deemed inadmissible strictly on procedural grounds because the complainant failed to submit the relevant lower court decision within the statutory one-month deadline pursuant to Section 93(1) of the Federal Constitutional Court Act. Although the substantive issue was not decided, the Court indicated that the standards of urgency and swift communication for handling emergency applications were likely not met in this specific case, noting a three-day internal post delay and a response deadline that occurred after the disciplinary measure had already been executed.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of emergency disciplinary complaints in prison: strict compliance with statutory deadlines under § 93(1) BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Disziplinarrecht Haftordnung gesetzliche Verfahrensfrist fristlose Entlassung Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzungen
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Volltext

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine irreversible, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).

Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.