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2 BvR 363/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200429.2bvr036320 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint due to lack of reasonable prospects of success

Geschäftsnummer 2 BvR 363/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for legal aid and the assignment of a lawyer in a constitutional complaint proceeding. The dispute concerned the admissibility of pre-filing legal assistance for a planned constitutional complaint, where the applicant sought to challenge the availability of such assistance in the abstract. Relying on the applicable standards of the Rules of Civil Procedure regarding the necessity and prospect of success for legal aid, the Court held that the prerequisite of reasonable prospects of success was not met, as no apparent violation of fundamental rights or equivalent rights by the applicant could be identified, rendering the decision unappealable.

Legislator-Regeste

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Denial of legal aid for constitutional complaint due to lack of reasonable prospects of success: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nichts ersichtlich.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Nothilfe nach BV Zivilrechtsstreitigkeit Rechtsstaat

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -, Rn. 2).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.