Judicial recusal unavailable for prior involvement in same complainant's earlier constitutional cases or unreasoned non-acceptance rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the applicant’s motion for recusal of the judges as manifestly inadmissible, effectively leaving the underlying procedural status quo in force. The applicant, who had previously sought constitutional review of decisions in the same underlying civil dispute, attempted to exclude the judges based on their prior involvement in those cases and their failure to provide reasoned decisions for the earlier non-acceptance rulings. The Court held that prior participation in previous constitutional proceedings concerning the same party does not establish a concern of bias, nor does the statutory permission under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG to issue unreasoned non-acceptance decisions; consequently, the recusal request was deemed irrelevant to the merits, and the subsequent petition for interim relief became moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Judicial recusal unavailable for prior involvement in same complainant's earlier constitutional cases or unreasoned non-acceptance rulings: The applicant, who had previously sought constitutional review of decisions in the same underlying civil dispute, attempted to exclude the judges based on their prior involvement in those cases and their failure to provide reasoned decisions for the earlier non-acceptance rulings. The Court held that prior participation in previous constitutional proceedings concerning the same party does not establish a concern of bias, nor does the statutory permission under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG to issue unreasoned non-acceptance decisions; consequently, the recusal request was deemed irrelevant to the merits, and the subsequent petition for interim relief became moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to declare the request for interim relief moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).
b) Dies ist hier der Fall.
aa) Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden, die sich auf Entscheidungen im Rahmen desselben einfachrechtlichen Rechtsstreits bezogen, ohne Begründung und trotz des Vorliegens von Annahmegründen nicht zur Entscheidung angenommen hätten.
bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6). Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14). Dass der Beschwerdeführer die von der abgelehnten Richterin und den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15). Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerden in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig.
c) Bei einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des jeweiligen abgelehnten Richters oder der jeweiligen abgelehnten Richterin. Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise der betreffende Richter bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.