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1 BvR 996/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200501.1bvr099620 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing complaint against temporary residential curfew order

Geschäftsnummer 1 BvR 996/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to grant the requested interim injunctive relief, thereby leaving the decision of the Bavian Administrative Court of Appeal (VGH) in force and denying the applicants' motion to compel a new hearing. The case involved a constitutional complaint challenging an earlier VGH ruling on the interpretation of a temporary residential curfew mandate under the Second Bavian Infection Control Measures Ordinance, where the applicants argued that the specialized court had violated their right to be heard and acted arbitrarily. The BVerfG dismissed the application on procedural grounds, holding that the constitutional complaint was inadmissible because the applicants failed to exhaust legal remedies by explicitly waiving the filing of a hearing complaint (Anhörungsrüge) against the VGH decision; the Court further rejected the argument that pre-decision was justified, noting that the temporary nature of the challenged norm did not excuse the failure to utilize the mandatory specialized court remedy, particularly as the potential lapse of the ordinance would moot the constitutional burden.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, § 47 Abs. 6 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing complaint against temporary residential curfew order: Die Beschwerdeführer beantragen, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG aufzuheben und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut über die Sache zu entscheiden.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör Vorläufiger Rechtsschutz prozessleitende Verfügungen Rüge verfassungsmässiger Rechte neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 284
BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
BVerfGE 104, 220
BVerfGE 104, 220 ; 107, 299 m.w.N.; stRspr).
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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen Ausgangsbeschränkung gem § 5 Abs 2, Abs 3 der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV - juris: CoronaVV BY 3) - fehlende Rechtswegerschöpfung mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) trotz lediglich befristeter Geltung der angegriffenen Norm nicht geboten

[TENOR]

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführer beantragen, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG aufzuheben und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut über die Sache zu entscheiden.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem zuletzt in § 5 Abs. 2 und 3 der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Verbot die eigene Wohnung zu verlassen. In der Sache halten die Beschwerdeführer das in der Verordnung geregelte "Wohnungsverlassungsverbot" für verfassungswidrig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich nur auf den Beschluss vom 28. April 2020. Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aktuell geltende Ausnahmeregelung zu dem genannten Verbot weit ausgelegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, n.v., Rn. 45 f.). Diese weite Auslegung der Ausnahmeregelung halten die Beschwerdeführer allerdings wiederum für verfassungswidrig; das gefundene Auslegungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Der im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da das Gericht nur summarisch prüfe. Zudem verstoße er in gravierender Weise gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem sei er willkürlich.

II. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr). Das ist hier der Fall.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich auf den Beschwerdegegenstand Nr. 1 bezieht, unzulässig, weil die Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie haben keine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 erhoben. Zwar sind derzeit sowohl die Frist für eine Anhörungsrüge als auch die Verfassungsbeschwerdefrist noch nicht verstrichen. Die Beschwerdeführer haben indessen ausdrücklich bekundet, keine Anhörungsrüge erheben zu wollen.

Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, eine Anhörungsrüge sei nicht erforderlich, weil sie all das, was im Beschluss vom 28. April 2020 nach ihrer Auffassung übergangen wurde, bereits in vorausgegangenen Eilverfahren und in einer Anhörungsrüge gegen einen anderen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgetragen hatten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführer hier auch solche Gehörsverstöße geltend machen, die allein den angegriffenen Beschluss vom 28. April 2020 betreffen. Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, eine Anhörungsrüge sei aufgrund des Zeitablaufs und der Befristung der verfahrensgegenständlichen Norm nicht zumutbar, weil bereits im ersten Eilrechtsverfahren zwischen Eingang der Anhörungsrüge und der Entscheidung hierüber vier Tage vergangen seien und sie befürchteten, dass bis zur Entscheidung einer Anhörungsrüge die Befristung der Verordnung wie auch ihre beabsichtigte Verlängerung abgelaufen seien, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Sollte das Verbot innerhalb so kurzer Zeit aufgehoben werden, entfiele die damit verbundene Grundrechtsbelastung und die Beschwerdeführer hätten ihr Rechtsschutzziel erreicht. Bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff wäre im Übrigen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch nach dessen Erledigung nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 107, 299 m.w.N.; stRspr). Schließlich streben die Beschwerdeführer gerade nicht unmittelbar die Außervollzugsetzung der im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Normen durch das Bundesverfassungsgericht an, sondern wollen lediglich eine erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erreichen, was aber zwangsläufig mit einem zeitlichen Verzug verbunden ist. Insoweit ist ihr Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme weiteren fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht schlüssig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.