Constitutional complaint against civil enforcement measures: insufficient factual and legal substantiation of alleged fundamental rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the application for legal aid and rejected the constitutional complaint, ruling that the petitioner’s attempt to prevent the forced auction of his residential property was inadmissible. The dispute involved a challenge against various orders, dispositions, and letters issued by the local and district courts in multiple civil proceedings, where the petitioner sought to stop the execution of a judgment regarding his home. The Court held that the complaint failed to meet the admissibility requirements under § 93a BVerfGG because the petitioner did not provide a sufficiently comprehensible statement of facts or engage with the relevant constitutional legal situation, thereby failing to demonstrate a violation of rights as required by § 90 BVerfGG. Consequently, the request for legal aid was rejected as the constitutional complaint lacked prospects of success, rendering the decision final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against civil enforcement measures: insufficient factual and legal substantiation of alleged fundamental rights violation: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten
[TENOR]
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie Landgerichts Schweinfurt in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren.
Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im Kern darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem Jahr 2010 zahlreiche gerichtliche Verfahren führt.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.
II. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.
III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.