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2 BvR 1455/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr145519 KI-generiert

Constitutional complaint challenging fee dependency of prison legal complaint; inadmissible due to failure to exhaust remedies

Geschäftsnummer 2 BvR 1455/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the challenged decision unchallenged by the complainant. The dispute arose from a prisoner’s complaint that the requirement to pay a travel cost flat rate as a precondition for filing a legal complaint under Section 118 Paragraph 3 Alternative 2 of the Prison Execution Act was unconstitutional because it deterred the exercise of legal remedies. The Court ruled the complaint inadmissible for two reasons: the complainant failed to exhaust the regular legal remedies against the imposition of the travel cost flat rate under Section 41 Paragraph 1 Sentence 3 of the Mecklenburg-Vorpommern Prison Execution Act, and the complaint lacked the required substantiation to demonstrate a violation of fundamental rights. While the Court noted that tying the right to file a legal complaint without a lawyer to a deterrent travel cost payment is insufficient for the guarantee of legal protection derived from the rule of law and Article 19 Paragraph 4 of the Basic Law, this observation did not alter the procedural inadmissibility finding.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 31 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint challenging fee dependency of prison legal complaint; inadmissible due to failure to exhaust remedies: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Gefangener Verfassungsbeschwerde im Ausland Gebührenzahlung Ersatzstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.

Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.