Constitutional complaint against Berlin Rent Cap Act: Interim relief denied for lack of demonstrated individual prejudice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (First Senate, Third Chamber) rejected the application for an interim injunction, ruling that the request was inadmissible; consequently, the challenged provisions of the Berlin Rent Cap Act (specifically §§ 3, 4, 5, 6, 7, and 11) remain in force pending the final decision on the constitutional complaint. The dispute concerned the prospective invalidation of these state regulations on rent restriction, where the applicants sought to suspend their execution immediately. The decisive legal basis for the rejection was § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, which requires that applications for interim relief must substantiate serious personal disadvantages to the applicants; the court held that because the applicants failed to demonstrate such specific harms, they could not invoke the adverse effects on third parties, preventing them from acting as proxies for foreign interests in the balancing of consequences.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Constitutional complaint against Berlin Rent Cap Act: Interim relief denied for lack of demonstrated individual prejudice: Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl des Berliner "Mietendeckels" - Parallelentscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.
Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 ). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).
Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.