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1 BvR 794/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr079420 KI-generiert

Lack of standing and insufficient justification for constitutional complaint against foreign municipality’s business closure order

Geschäftsnummer 1 BvR 794/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the applicant's request for interim relief moot. The dispute involved a food and beverage operator based in Frankfurt am Main who challenged a general administrative order issued by the city of Frankfurt (Oder) that closed local establishments. The Court held that the applicant was demonstrably not affected by the foreign municipality's regulation, and consequently the complaint failed to meet the statutory requirements for substantive justification under Section 23(1) Sentence 2 and Section 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG).

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Lack of standing and insufficient justification for constitutional complaint against foreign municipality’s business closure order: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Vorläufiger Rechtsschutz fehlende Legitimation Betriebsschliessung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Schließung von Gaststätten durch Allgemeinverfügung in Frankfurt (Oder) betrifft Gastwirtin in Frankfurt am Main ersichtlich nicht

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.