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1 BvQ 27/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200409.1bvq002720 KI-generiert

Denial of interim assembly exemption due to unresolved administrative judicial remedy

Geschäftsnummer 1 BvQ 27/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, thereby denying the application for an emergency exemption from assembly restrictions under the Bavarian Infection Protection Ordinance and effectively allowing the respondent authorities to prevail. The dispute concerned the applicant's attempt to hold a public assembly without a specific exemption, challenging the denial of such an authorization. The decision was grounded in the procedural admissibility requirement of subsidiarity under § 90 Abs. 2 BVerfGG, which mandates that constitutional interim protection is only available if existing ordinary judicial remedies have been exhausted or are manifestly futile. Because the applicant had a pending administrative court application for interim relief with a decision scheduled for the same day, and had not demonstrated that seeking such specialized judicial protection was unreasonable, the Court found the constitutional request inadmissible due to a lack of current legal interest.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Denial of interim assembly exemption due to unresolved administrative judicial remedy: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Notverordnung Gesuch an eine Behörde polizeilicher Grund verfassungsmässige Anforderung
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Volltext

Ablehnung eines eA-Antrags zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem § 1 Abs 1 Nr 3 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) zwecks Durchführung einer Versammlung - Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Eilentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sei über einen von ihm zuvor bei dem Verwaltungsgericht München gestellten Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung für heute, 10 Uhr angekündigt. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass ihm unter diesen Umständen ein Verweis auf fachgerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Ob die angekündigte verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zwischenzeitlich ergangen ist, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dem Antragsteller für den Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch die Erhebung der statthaften Beschwerde möglich und zumutbar ist. Auf dieser Grundlage ist auch ein aktuell bestehendes Rechtsschutzbedürfnis am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.