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1 BvQ 29/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200408.1bvq002920 KI-generiert

Exclusion of assembly permit holder in public health emergency: Balancing freedom of assembly against infection control restrictions

Geschäftsnummer 1 BvQ 29/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant’s petition for interim relief, thereby upholding the underlying administrative refusal to grant a permit for a planned assembly. The dispute concerned a challenge against a public health authority’s rejection of an exception to a general ban on public events and assemblies under § 1 Abs. 1 Nr. 3 of the Bavarian Infection Protection Measures Ordinance (BayIfSMV) during the coronavirus pandemic. Applying the strict standards for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG, the court conducted a balancing of consequences (*Folgenabwägung*), determining that the protection of public health, specifically the right to life and physical integrity under Article 2(2) Sentence 1 Basic Law and the prevention of infection spread due to anticipated crowd gatherings, outweighed the applicant’s freedom of assembly under Article 8 Basic Law. The court held that the applicant failed to effectively rebut the plausible, concrete infection risk assessment made by the administrative authority and the lower administrative court, particularly given the late filing of the application shortly before the assembly date.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 8 Abs. 1 GG; Exclusion of assembly permit holder in public health emergency: Balancing freedom of assembly against infection control restrictions: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Versammlungsfreiheit Recht auf Gesundheit Fernhaltemassnahme gesundheitliche Risiken Notverordnung Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 367
BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
BVerfGE 111, 147
BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3.
BVerfGE 131, 47
BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem § 1 Abs 1 Nr 3 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) zwecks Durchführung einer Versammlung - Folgenabwägung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Zwar erscheint eine Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vielmehr als offen dar.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Ausnahmegenehmigung zu Recht abgelehnt worden ist, weil die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben annehmen durfte, dass eine Erteilung der Genehmigung nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV "aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist", wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Das grundsätzliche Veranstaltungs- und Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 1 Abs. 1 BayIfSMV dient in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung zugrundeliegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist. Sollte es, was die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und das Verwaltungsgericht als konkret möglich angesehen haben, bei Durchführung der Versammlung an dem geplanten Versammlungsort am Isarufer zur Ansammlung einer Vielzahl von Menschen - spontanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten - auf engem Raum kommen, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die insbesondere zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.

Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der geplanten Versammlung zurücktreten. Dafür fällt insbesondere ins Gewicht, dass er die plausible Einschätzung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines an dem geplanten und von dem Antragsteller als nicht verhandelbar angesehenen Versammlungsort drohenden erheblichen Infektionsrisikos bei Durchführung der Versammlung nicht durchgreifend erschüttert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die ihm am heutigen Tag bereits um 9.14 Uhr bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Bundesverfassungsgericht erst mit mehrstündiger Verzögerung rund eine Stunde vor dem geplanten Beginn der Versammlung vorgelegt hat, sodass der Kammer insoweit in der Kürze der Zeit eine eingehendere Prüfung der Vertretbarkeit der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose nicht möglich ist. Eine frühzeitige Vorlage war auch deshalb geboten, weil es dem Antragsteller nach eigenem Bekunden im Verwaltungsverfahren gerade auf das heutige Datum für die Durchführung der Versammlung ankommt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.