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2 BvR 1202/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200317.2bvr120219 KI-generiert

Prison execution: Admissibility of complaint after supervisory plan amended, extinguishing reintegration rights dispute

Geschäftsnummer 2 BvR 1202/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, finding the challenge inadmissible due to an intervening event that rendered the dispute moot, thereby leaving the lower court's procedural ruling in force. The case concerned a long-term prisoner's challenge under § 116 of the Prison Execution Act against a supervisory authority's decision to deny release and liberty-facilitating measures based on his inadequate treatment status, which the Landgericht Saarbrücken had upheld. The Court determined that the amendment and partial revocation of the contested execution plan prior to the filing of the appellate review constituted an intervening event that extinguished the dispute; consequently, it did not need to address whether the original denial of measures, relying solely on the prisoner's treatment deficit, had failed to adequately respect the constitutional right to reintegration.

Legislator-Regeste

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Prison execution: Admissibility of complaint after supervisory plan amended, extinguishing reintegration rights dispute: Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 - 10). Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Gefangener ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrechte Widerruf des bedingten Strafvollzugs Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anforderungen an die Gewährung von Vollzugslockerungen im Falle langjährig Inhaftierter - hier: Abänderung des streitgegenständlichen Vollzugsplans vor Erhebung der Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) als erledigendes Ereignis

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis vor Erhebung der Rechtsbeschwerde und deshalb von deren Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8 ;

Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 - 10). Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.