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2 BvR 1273/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200318.2bvr127319 KI-generiert

Constitutional right to privacy in solitary confinement: no claim to physical toilet partition, but obligation of staff to announce entry and allow reasonable waiting time

Geschäftsnummer 2 BvR 1273/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, ruling that the applicant did not establish a violation of his rights, thereby upholding the lower authorities' refusal to install a privacy curtain in his solitary confinement cell. The dispute concerned a prisoner's demand to compel a prison to install visual barriers around the toilet in a single-occupancy cell, alleging that staff regularly ignored administrative directives to knock and wait to protect his intimate sphere. The Court determined that the lack of a physical partition does not per se violate human dignity or the right to privacy under Article 1(1) and Article 2(1) of the German Basic Law, as inmates can generally manage bodily functions privately; however, the Court established that inmates in such conditions possess a constitutional right to special consideration, requiring prison staff to adequately announce entry and wait for a reasonable duration unless urgent circumstances dictate otherwise.

Legislator-Regeste

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Art 1 Abs 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional right to privacy in solitary confinement: no claim to physical toilet partition, but obligation of staff to announce entry and allow reasonable waiting time: Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt D. zu verpflichten, in seiner Einzelzelle einen Sichtschutzvorhang zu installieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass Bedienstete der Justizvollzugsanstalt die durch das Landesjustizministerium erlassene Weisung, dass zum Schutz der Intimsphäre der Gefangenen vor dem Betreten der Haftzellen zu klopfen ist und Bedienstete erforderlichenfalls zuwarten sollen, regelmäßig missachteten.

Schlagwörter

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Privatbereich Isolationshaft Rechte und Pflichten des Bediensteten erworbener Anspruch Würde des Menschen Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 939/07
November 2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) durch Unterbringung in einem Einzelhaftraum ohne Sichtschutzabtrennung der Toilette - allerdings Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch Bedienstete der JVA

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt D. zu verpflichten, in seiner Einzelzelle einen Sichtschutzvorhang zu installieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass Bedienstete der Justizvollzugsanstalt die durch das Landesjustizministerium erlassene Weisung, dass zum Schutz der Intimsphäre der Gefangenen vor dem Betreten der Haftzellen zu klopfen ist und Bedienstete erforderlichenfalls zuwarten sollen, regelmäßig missachteten.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

Aus der Verfassung folgt kein Anspruch auf Installation eines Sichtschutzvorhanges in einem Einzelhaftraum. Die von dem Beschwerdeführer geschilderte fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn. 19 ff.).

Die Kammer weist aber darauf hin, dass Gefangene, in deren Haftraum die Toilette nicht mit (ausreichendem) Sichtschutz versehen ist, einen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch die Bediensteten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt haben. Bedienstete, die einen solchen Haftraum betreten wollen, müssen dies grundsätzlich durch Anklopfen oder in anderer Form ausreichend vernehmbar ankündigen, so dass Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette oder der Waschvorrichtung ein rechtzeitiger Hinweis ermöglicht wird. Im Falle eines solchen Hinweises haben die Bediensteten vom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen. Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebotkönnen sich die betroffenen Gefangenen beim Anstaltsleiter beschweren (§ 108 StVollzG) oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 109 StVollzG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn. 23).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.