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1 BvR 742/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.1bvr074220 KI-generiert

Rejection of interim relief for assembly ban due to lack of demonstrated ongoing legal interest after partial passage of event duration

Geschäftsnummer 1 BvR 742/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, First Chamber) rejected the applicant’s application for interim relief, leaving the administrative ban on the assembly in force. The dispute concerned a constitutional complaint challenging a ban on a scheduled demonstration and action advocating for a tram line in a residential area, which was planned to utilize walkways, music, and loudspeakers to communicate with residents. The Court ruled the application inadmissible due to a lack of demonstrated legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) in interim relief; because the application was filed after more than half of the event's duration had elapsed, the applicant failed to substantiate that a delayed constitutional court decision could still meaningfully enhance their legal position or allow for the practical realization of the assembly.

Legislator-Regeste

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Rejection of interim relief for assembly ban due to lack of demonstrated ongoing legal interest after partial passage of event duration: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässiger Grundsatz provisorische Rechtsöffnung Verwaltungsbeschwerde Teilentscheid Nothilfe nach BV
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.

Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante - so das angemeldete Thema der Versammlung - "Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung". Beabsichtigt sind der Einsatz von "Gehzeugen" zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer "Haltestellen-Attrappe" soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die Zeit, die eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden Zeit sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.