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2 BvR 264/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200312.2bvr026420 KI-generiert

Constitutional complaint against petition committee's handling: failure to exhaust legal remedies and insufficient substantiation.

Geschäftsnummer 2 BvR 264/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby dismissing it and mooting the application for interim relief. The dispute concerned the handling of a petition by the Petitions Committee of the Bundestag, where the complainants sought review of the committee's actions. The Court found the admissibility requirements unmet because the applicants had failed to exhaust the available ordinary legal remedies as required by § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, and the submission did not satisfy the substantiation standards of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG. Furthermore, doubts were raised regarding the standing of certain complainants, as the provided documents did not establish that they were parties to the underlying petition proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against petition committee's handling: failure to exhaust legal remedies and insufficient substantiation: Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Erschöpfung des Instanzenzuges fehlende Legitimation Petitionsrecht Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.