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2 BvR 327/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200312.2bvr032720 KI-generiert

Rejection of constitutional complaint as evidently inadmissible due to insufficient legal reasoning

Geschäftsnummer 2 BvR 327/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, rendering the associated application for interim relief moot and rejecting the request for the appointment of a legal assistant. The dispute involved a constitutional complaint that was deemed inadmissible due to significant deficiencies in its legal reasoning. The decisive legal basis was § 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which allowed the court to reject the case as evidently inadmissible based on these procedural failures, while the denial of the assistant was grounded in the lack of demonstrated objective necessity under § 22(1) Sentence 4 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Rejection of constitutional complaint as evidently inadmissible due to insufficient legal reasoning: Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung der Begründungspflicht Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Vorläufiger Rechtsschutz Prozesshandlung Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 68, 360
hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.