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2 BvR 1819/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200302.2bvr181919 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint due to unproven inability to self-represent in cost-free proceeding without mandatory representation

Geschäftsnummer 2 BvR 1819/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for legal aid and the assignment of a lawyer for a constitutional complaint. The dispute concerned the applicant's challenge against the refusal to initiate criminal proceedings against a judge and the subsequent dismissal of a compulsory proceeding suit for lack of admissibility. The Court denied the request based on the strict requirement that legal aid in constitutional proceedings is only granted if the applicant is demonstrably unable to represent themselves due to the absence of mandatory representation and the cost-free nature of the procedure. As the applicant failed to provide any evidence of an inability to adequately assert their own rights or present the facts and legal arguments, the Court found the prerequisites for granting legal aid under §§ 114 ff. ZPO, applied by analogy to constitutional review, were not met.

Legislator-Regeste

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Denial of legal aid for constitutional complaint due to unproven inability to self-represent in cost-free proceeding without mandatory representation: Mit seinem isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Berlin. Zuletzt hat - nach dem Vortrag des Antragstellers - das Kammergericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens als unzulässig verworfen.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anwaltshonorar Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Rüge verfassungsmässiger Rechte Strafanzeige

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Mit seinem isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Berlin. Zuletzt hat - nach dem Vortrag des Antragstellers - das Kammergericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Es fehlt bereits an jeglichen Ausführungen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.