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2 BvR 986/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200218.2bvr098619 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for missing valid power of attorney; no review of denial of execution relief under resocialization right

Geschäftsnummer 2 BvR 986/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the constitutional complaint without granting admission for decision, meaning the challenged administrative measures remained in force and the applicant did not prevail. The dispute concerned a prisoner's challenge to a custody plan and related decisions that denied all forms of execution relief (Vollzugslockerungen) shortly before his release, alleging that the authorities failed to adequately consider his fundamental right to resocialization despite mitigating factors. The Court ruled on procedural grounds, finding that the applicant's representative failed to comply with the strict formal requirements for proving authority under § 22(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG); specifically, the submitted power of attorney was only a copy and explicitly limited to the lower court proceedings rather than the constitutional review. Consequently, the Court did not reach the merits of the substantive claim regarding resocialization rights and the requirement for individualized assessment in granting custody relief.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for missing valid power of attorney; no review of denial of execution relief under resocialization right: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Grundrechte Verwaltungsbeschwerde Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Formmangel der Vollmacht (§ 22 Abs 2 BVerfGG) - Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts an die Gewährung von Vollzugslockerungen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.

Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.