Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2082/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200218.2bvr208219 KI-generiert

Inadmissibility of recusal against Constitutional Court President based on participation in separate case involving identical public-law measure

Geschäftsnummer 2 BvR 2082/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the constitution complaint, denied the request for cost reimbursement, and affirmed that the President of the court is not disqualified from serving in this matter, thereby upholding the procedural status quo against the complainant. The dispute centered on a motion for recusal against the court's President, who was alleged to have failed to forward an email regarding a different constitutional complaint procedure involving the same public-law measure, and a subsequent constitutional complaint challenging the validity of that non-rejection. The Court held that "the same matter" under § 18 Abs. 1 BVerfGG requires a strict, procedure-specific connection to the current or immediately preceding proceeding, and that a mere subject-matter overlap with another complaint does not constitute a ground for recusal; further, the recusal motion was deemed manifestly inadmissible for lacking sufficient reasoning to demonstrate bias, and the main complaint was not accepted for decision under § 93a BVerfGG due to a failure to plausibly allege a violation of fundamental rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 18 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of recusal against Constitutional Court President based on participation in separate case involving identical public-law measure: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Sache nicht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Verletzung von Verfahrensrechten Verfassung Befangenheit des Richters Demonstrationsrecht Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 47, 105
BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ).
BVerfGE 78, 331
BVerfGE 78, 331 ; 133, 377 ).
BVerfGE 133, 163
BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 910/19
Recusal inaction for final constitutional rulings; BVerfG decisions excluded from § 90 BVerfGG review
1 BvR 501/18
Constitutional complaint inadmissible for lack of exhaustion of remedies and insufficient substantiation; recusal request dismissed as obviously unfounded.
BVerfGE 11, 1
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1 ; 133, 377 ; 142, 1 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - bloßer Sachzusammenhang zwischen mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren (selber Streitgegenstand) nicht hinreichend für Tätigkeit in "derselben Sache" iSd § 18 Abs 1 BVerfGG - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

1. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

A. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Sache nicht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

I. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal "derselben Sache" ist daher stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ). Die frühere Tätigkeit in einem mit dem anhängigen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren genügt nicht (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 133, 377 ). Die (deklaratorische) Entscheidung über die Ausschließung ist unter Mitwirkung des vermeintlich ausgeschlossenen Richters zu treffen, wenn die vorgebrachten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 -, Rn. 2).

II. Daran gemessen ist der Umstand, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts es unterlassen haben soll, die E-Mail eines Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren an die übrigen Gerichtsmitglieder weiterzugeben, von vornherein ungeeignet, einen Ausschließungsgrund zu statuieren. Denn dabei - wie auch bei der Tätigkeit des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in dem besagten anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren an sich - handelt es sich ersichtlich nicht um eine Tätigkeit in dem hiesigen verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren. Zwar besteht ein Sachzusammenhang mit dem besagten anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren im weiteren Sinn: Sowohl das hiesige wie auch das dortige Verfahren haben dieselbe öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Gegenstand. Dies stellt unter Zugrundelegung des skizzierten engen, strikt auf das konkrete Verfassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Begriffsverständnisses aber offensichtlich nicht "dieselbe Sache" im Sinne des § 18 BVerfGG dar. Allein die irgendwie geartete Vorbefassung mit dem hiesigen Streitgegenstand in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren kann einen Ausschließungsgrund nicht begründen (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 133, 377 ).

B. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen.

I. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1 ; 133, 377 ; 142, 1 ).

II. So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Es ist unter keinem Blickwinkel ersichtlich, warum die Mitwirkung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren als vermeintlicher "Richter in eigener Sache" begründete Zweifel an dessen Unparteilichkeit in dem hiesigen Verfahren hervorrufen sollte.

C. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.