Constitutional complaint in custody dispute rejected for failure to file hearing objection and insufficient reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the request for interim relief moot, and rejected the application for legal aid, thereby upholding the lower court's custody order. The dispute concerned a parents' challenge to a Family Court decision stripping them of the right of residence determination and parts of parental custody over their minor daughter, where they alleged a violation of their right to be heard due to unrecorded hearings and evidence gathering. The Court determined the complaint was inadmissible because the applicants failed to exhaust the legal remedies by not filing a mandatory hearing objection (Anhörungsrüge) against the regional high court's judgment, and the pleading failed to meet statutory requirements by omitting essential expert reports and failing to sufficiently engage with the lower courts' reasoning and relevant constitutional case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in custody dispute rejected for failure to file hearing objection and insufficient reasoning: The dispute concerned a parents' challenge to a Family Court decision stripping them of the right of residence determination and parts of parental custody over their minor daughter, where they alleged a violation of their right to be heard due to unrecorded hearings and evidence gathering. The Court determined the complaint was inadmissible because the applicants failed to exhaust the legal remedies by not filing a mandatory hearing objection (Anhörungsrüge) against the regional high court's judgment, and the pleading failed to meet statutory requirements by omitting essential expert reports and failing to sufficiently engage with the lower courts' reasoning and relevant constitutional case law.
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KI-generiertApplied in the dispositive to declare the request for interim relief moot as a direct consequence of the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) für die Beschwerdeführerin zu 3), ihrer gemeinsamen Tochter, wenden, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie insgesamt unzulässig ist.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin zu 3) im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2019 richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ) eingelegt. Gründe, bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
a) Hiernach ist insbesondere die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ).
b) Vorliegend nimmt das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen vom 23. Juni 2019 sowie auf deren Ausführungen in einem Termin vom 28. Februar 2019 und auf eine vorangegangene Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Diese Unterlagen legen die Beschwerdeführer nicht mit der Verfassungsbeschwerde vor und geben sie auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, obwohl sich das Oberlandesgericht für das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin zu 3) maßgeblich auf die Erkenntnisse der Sachverständigen stützt. Angesichts dessen ist eine inhaltliche Überprüfung der Begründungen der angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig möglich.
c) Darüber hinaus setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 ).
3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Der vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er erweist sich bereits als unzulässig. Die vorgelegte Vollmacht bezieht sich ausdrücklich nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung. Insoweit kann daher der Bevollmächtigte die Beschwerdeführer nicht wirksam vertreten. Im Übrigen hat die Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.