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2 BvR 981/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200218.2bvr098119 KI-generiert

Conditioning prisoner's right to file protest under § 118 Abs. 3 StVollzG on deterrent travel cost payment violates right to legal protection

Geschäftsnummer 2 BvR 981/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, deeming it inadmissible due to the complainant's failure to exhaust legal remedies, and simultaneously rejected the application for legal aid as the intended litigation lacked sufficient prospects of success. The dispute arose from a prison regime matter where the complainant alleged that the sole available avenue to file a valid protest regarding prison authority decisions under § 118 Abs. 3 StVollzG was improperly conditioned on the payment of a travel cost flat rate that effectively deterred the exercise of legal rights. Although the complaint was dismissed on procedural grounds, the Chamber explicitly warned that conditioning the right to protest on a deterrent payment conflicts with the right to legal protection derived from the rule of law, relying on prior case law to establish that such financial barriers are unconstitutional.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Conditioning prisoner's right to file protest under § 118 Abs. 3 StVollzG on deterrent travel cost payment violates right to legal protection: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Gesetzlicher Schutz Gefangener Rechtsstaat Streitgegenstand Anspruch auf Verhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B..., Berlin, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetzgenügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 916/19 -, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.