Insufficiency of revision substantiation and failure to prove compliance with the subsidiarity principle in constitutional complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the challenge by the individual petitioner unsuccessful. The dispute concerned the admissibility of a constitutional complaint against a criminal judgment, where the petitioner alleged that the lower criminal court violated the principle of subsidiarity by failing to adequately substantiate its criminal revision. The court held the complaint inadmissible because the petitioner failed to meet the mandatory requirements for filing a constitutional complaint under § 23 and § 92 BVerfGG, specifically by not submitting the General Public Prosecutor’s reference for revision under § 349(2) Code of Criminal Procedure or engaging with its arguments. Additionally, the petitioner did not demonstrate compliance with the principle of subsidiarity (§ 90(2) BVerfGG), as the factual plea in the underlying criminal appeal was raised only in a general manner without the specific substantive legal arguments necessary to enable the revision court to address the alleged violations of substantive law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 349 Abs. 2 StPO, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Insufficiency of revision substantiation and failure to prove compliance with the subsidiarity principle in constitutional complaints: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes an die Begründung eines Rechtsmittels (hier: strafprozessuale Revision) im fachgerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung sowie wegen unzureichender Darlegungen hinsichtlich des Subsidiaritätsgrundsatzes
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie genügt offensichtlich nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt, den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorzulegen oder seinem Inhalt nach mitzuteilen sowie sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich-argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, Rn. 17).
Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend dargetan, dass sein prozessuales Verhalten im Ausgangsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 -, Rn. 2 f.). Ausweislich des Vortrags und der vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Sachrüge lediglich allgemein, nicht aber konkretisiert im Hinblick auf seine nunmehrigen verfassungsrechtlichen Rügen erhoben. Eine im Ausgangsverfahren angekündigte nähere Begründung der Revision hat er ebenfalls nicht vorgelegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.