Constitutional interim relief barred by unexhausted specialized administrative urgent proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for a preliminary injunction and rejected the accompanying application for legal aid, ruling that the applicant's recourse to the specialized administrative court's urgent relief mechanism was mandatory and had not been exhausted. The dispute concerned the necessity of exhausting specialized judicial avenues before seeking interim relief from the constitutional court regarding a final administrative decision. The court held that the application was inadmissible under § 32 Abs. 1 BVerfGG in conjunction with § 90 Abs. 2 BVerfGG because the principle of subsidiarity required the applicant to first utilize existing specialized court procedures for urgent relief, such as an objection against refusal of oral hearing at the superior administrative court, which the applicant had not yet attempted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Constitutional interim relief barred by unexhausted specialized administrative urgent proceedings: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von PKH für das eA-Verfahren sowie Ablehnung des Antrags auf eA mangels Rechtswegerschöpfung
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).
Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Januar 2020 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin offenbar noch nicht - erfolglos - gestellt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.