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2 BvR 1807/16 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr180716 KI-generiert

Moot constitutional challenge to criminal prohibition on commercial suicide facilitation due to prior invalidation of statute

Geschäftsnummer 2 BvR 1807/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, granting the complainant reimbursement of necessary costs and setting the object value at €30,000, as the matter had become moot following the Court’s parallel judgment of February 26, 2020, which declared § 217 StGB invalid. The dispute concerned a physician who challenged § 217 StGB, which criminalizes the businesslike facilitation of suicide, alleging violations of his freedom of conscience and professional freedom under Articles 4(1) and 12(1) of the Basic Law. The Court ruled that the complaint lacked admissibility due to the absence of legal protection interest (Rechtsschutzbedürfnis), as the substantive constitutional questions had already been resolved in the preceding lead decision, which found the statute incompatible with the general right to professional freedom under Article 12(1) GG and, subsidiarily, Article 2(1) GG. The Court explicitly held that the complainant was entitled to cost reimbursement because, despite the existence of parallel proceedings, he was not required to rely on third parties to challenge a criminal prohibition that directly threatened his personal legal status.

Legislator-Regeste

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§ 217 StGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 217 Abs. 1 StGB, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Moot constitutional challenge to criminal prohibition on commercial suicide facilitation due to prior invalidation of statute: The dispute concerned a physician who challenged § 217 StGB, which criminalizes the businesslike facilitation of suicide, alleging violations of his freedom of conscience and professional freedom under Articles 4(1) and 12(1) of the Basic Law. The Court ruled that the complaint lacked admissibility due to the absence of legal protection interest (Rechtsschutzbedürfnis), as the substantive constitutional questions had already been resolved in the preceding lead decision, which found the statute incompatible with the general right to professional freedom under Article 12(1) GG and, subsidiarily, Article 2(1) GG. The Court explicitly held that the complainant was entitled to cost reimbursement because, despite the existence of parallel proceedings, he was not required to rely on third parties to challenge a criminal prohibition that directly threatened his personal legal status.

Schlagwörter

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deutsches Bundesverfassungsgericht verfassungsgerichtliche Überweisung kantonale Begründung Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Gegenstandsloserklärung des Streits Verfassungsrechte
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Cited as the procedural basis for declining to accept the constitutional complaint for decision due to a lack of legal protection interest.

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited as the legal basis for the order granting the complainant reimbursement of necessary expenses.

§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Cited as the basis for fixing the object value of the proceedings at €30,000.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR] 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE] 1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177). Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.

2

2. Der Beschwerdeführer hatte sich vor Inkrafttreten des § 217 StGB als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie darauf spezialisiert, im Auftrag verschiedener sogenannter Sterbehilfevereine Gutachten zur Frage der Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses suizidwilliger Personen zu erstatten. Darüber hinaus leistete er in der Vergangenheit persönlich mehreren Menschen Hilfe zur Selbsttötung.

3

Der Beschwerdeführer sieht sich durch § 217 StGB in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Um nicht Gefahr zu laufen, sich wegen geschäftsmäßiger Förderung einer Selbsttötung oder zumindest der Teilnahme an einer strafbaren Handlung nach § 217 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, habe er seine bisherigen Tätigkeiten einstellen müssen. Das Verbot des § 217 StGB beeinträchtige daher die ärztliche Berufsund Gewissensfreiheit.

II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers erforderlich, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

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a) Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16) vorgenommen und die Vorschrift unter anderem deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, weil das darin normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung Ärzte, die anderen Hilfe zur Selbsttötung leisten möchten, in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, subsidiär der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

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b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.). Der Beschwerdeführer hat keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die über die im Urteil vom 26. Februar 2020 geprüften Einwände gegen das bereits für nichtig erklärte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB hinausgehen.

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2. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

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a) Die Erstattung der Auslagen an den Beschwerdeführer entspricht der Billigkeit. Die maßgeblichen Rechtsfragen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt und die Verfassungsbeschwerde hatte, wie aus dem Urteil vom 26. Februar 2020 ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.

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b) Allein die Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde weitere Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die sich gegen § 217 StGB richteten und zur Nichtigkeitserklärung dieser Vorschrift durch Urteil vom 26. Februar 2020 führten, hat nicht die Versagung der Auslagenerstattung zur Folge.

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Zwar sind einem Betroffenen, der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9 f.). Im Fall eigener Konfrontation mit einer Strafandrohung ist ein Beschwerdeführer indes nicht gehalten, darauf zu vertrauen, dass andere Normadressaten oder mittelbar von der Norm Betroffene die Strafvorschrift in einer den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellen, zumal sich diese Beurteilung hier den Erkenntnismöglichkeiten des Beschwerdeführers entzog.

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3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.

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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.