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2 BvR 2667/16 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr266716 KI-generiert

Constitutional complaint against commercial suicide facilitation statute declared moot after prior parallel judgment invalidated the prohibition

Geschäftsnummer 2 BvR 2667/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible due to the lack of legal interest, as the contested statute had already been declared unconstitutional and null by the Court in a parallel decision on the same date; however, the Court ordered the state to reimburse the complainant's necessary costs, recognizing that the applicant was not required to rely on third parties to challenge the law given its direct personal exposure to criminal liability. The dispute concerned a public-law corporation recognized as a worldview community, which challenged Section 217 of the Criminal Code—prohibiting the commercial facilitation of suicide—for violating its freedom of worldview and right to self-determination, as the provision hindered its assisted suicide counseling activities. The Court’s decision rested on the doctrine that a constitutional complaint is inadmissible if the underlying legal question has been conclusively resolved in a binding judgment with the force of law, thereby extinguishing the need for further protection, while cost reimbursement was granted under principles of equity and the applicant's specific circumstances facing direct criminal threats.

Legislator-Regeste

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§ 217 StGB, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Constitutional complaint against commercial suicide facilitation statute declared moot after prior parallel judgment invalidated the prohibition: 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177). Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.

Schlagwörter

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persönliche Haftung Recht auf Selbstbestimmung kaufmännische Streitigkeiten Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177). Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.

2. Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach ihrem Grundsatzprogramm die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Grundlage der Aufklärung und des Humanismus vertritt. Er zählt ein Recht auf ärztlich begleiteten Suizid zum Kernbereich seiner Weltanschauung und beriet in der Vergangenheit, in Zusammenarbeit mit einem zur Suizidhilfe bereiten Arzt, seine Mitglieder über die Möglichkeiten einer schmerzfreien Selbsttötung. An der Fortsetzung dieser Tätigkeit sieht er sich durch § 217 StGB gehindert und dadurch in seiner Weltanschauungsfreiheit und seinem Selbstbestimmungsrecht verletzt.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers erforderlich, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16) vorgenommen und die Vorschrift unter anderem deshalb für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, weil das darin normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung und dessen mögliche Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Vereinigungen, die anderen Hilfe zur Selbsttötung leisten möchten, jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.). Der Beschwerdeführer hat keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die über die im Urteil vom 26. Februar 2020 geprüften Einwände gegen das bereits für nichtig erklärte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB hinausgehen.

2. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

a) Die Erstattung der Auslagen an den Beschwerdeführer entspricht der Billigkeit. Die maßgeblichen Rechtsfragen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt und die Verfassungsbeschwerde hatte, wie aus dem Urteil vom 26. Februar 2020 ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.

b) Allein die Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde weitere Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die sich gegen § 217 StGB richteten und zur Nichtigkeitserklärung dieser Vorschrift durch Urteil vom 26. Februar 2020 führten, hat nicht die Versagung der Auslagenerstattung zur Folge.

Zwar sind einem Betroffenen, der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9 f.). Im Fall eigener Konfrontation mit einer Strafandrohung oder einer daran anknüpfenden Bußgeldbewehrung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ist ein Beschwerdeführer indes nicht gehalten, darauf zu vertrauen, dass andere Normadressaten oder mittelbar von der Norm Betroffene die Strafvorschrift in einer den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellen, zumal sich diese Beurteilung hier den Erkenntnismöglichkeiten des Beschwerdeführers entzog.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.