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2 BvR 1763/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200127.2bvr176319 KI-generiert

Recusal of Federal Constitutional Court judges and challenge to constitutional composition of the bench

Geschäftsnummer 2 BvR 1763/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected a constitutional complaint without further reasoning and dismissed the associated motion for recusal of specific judges as inadmissible. The applicant challenged the composition of the court by arguing that certain "non-regular" judges were not properly elected under Article 94(1) Sentence 2 of the Basic Law, and claimed bias against other judges based on their familial connections to a former minister-president or the allegedly unconstitutional composition of the bench. The Court held that the recusal motion was manifestly inadmissible because several of the targeted judges were not assigned to the case, and the objections against the remaining judges were factually irrelevant or based on a fundamental legal error regarding the status of "other members" of the court; consequently, the complaint was not admitted for decision under § 93d(1) Sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, leaving the underlying administrative and procedural matters unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal of Federal Constitutional Court judges and challenge to constitutional composition of the bench: Die Rüge, die verfassungswidrige Besetzung des Bundesverfassungsgerichts sei durch die Richterin Hermanns und den Richter Müller gedeckt worden, leidet am offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers, die von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG neben den Bundesrichtern genannten "anderen Mitglieder" des Bundesverfassungsgerichts würden nicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensrügen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Trennungsklage Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 1
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns, Kessal-Wulf, König, Langenfeld, Baer, Britz und Ott sowie die Richter Voßkuhle, Huber, Müller, Maidowski, Harbarth, Masing, Paulus und Radtke wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle der Richterinnen Kessal-Wulf, König, Baer, Britz und Ott sowie der Richter Voßkuhle, Huber, Maidowski, Harbarth, Masing, Paulus und Radtke ‒ nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

b) Soweit der Beschwerdeführer die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

Die Rüge, die verfassungswidrige Besetzung des Bundesverfassungsgerichts sei durch die Richterin Hermanns und den Richter Müller gedeckt worden, leidet am offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers, die von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG neben den Bundesrichtern genannten "anderen Mitglieder" des Bundesverfassungsgerichts würden nicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt.

Die Behauptung, die Richterin Langenfeld sei als Tochter eines ehemaligen Ministerpräsidenten wegen dessen ‒ vom Beschwerdeführer nur apodiktisch behaupteten ‒ verfassungswidrigen Verhaltens im Jahr 1990 nicht objektiv, ist bereits mangels jedweden Bezugs zum aktuellen Verfahren zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

Letzteres gilt ebenso für die Ablehnung der Richterin Langenfeld und des Richters Müller wegen einer angeblich verfassungswidrigen Besetzung des Bundesverfassungsgerichts. Abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts für sich genommen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nicht genügt, ist die Behauptung, Regierungsmitglieder dürften nie zugleich Abgeordnete sein weder verfassungsrechtlich fundiert noch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.