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2 BvR 198/18 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200127.2bvr019818 KI-generiert

Recusal based on prior participation in same complainant’s constitutional cases; insufficiency to establish bias concern under § 19 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 198/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected all judicial recusal motions as inadmissible, resulting in a loss for the complainant. The case involved a constitutional complaint filed by an individual who simultaneously sought the recusal of specific judges, arguing that their participation in prior constitutional complaint proceedings involving the same complainant gave rise to a concern of bias. The Court held that the recusal requests were manifestly inadmissible because a general reference to prior judicial involvement in similar cases is insufficient to substantiate a statutory presumption of bias, and certain motions were dismissed on procedural grounds due to the judges' lack of membership in the deciding chamber or the end of their tenure. The decision was grounded in § 19 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) regarding recusal and § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, which permits the court to forgo providing a detailed substantive justification when the admissibility of the constitutional complaint is evident.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal based on prior participation in same complainant’s constitutional cases; insufficiency to establish bias concern under § 19 BVerfGG: Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters gesetzliche Voraussetzungen Beteiligung am Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 1
b) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle des Richters Voßkuhle − nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Der Richter Voßkuhle gehört der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.
1 BvR 782/12
Judge recusal based on religious affiliation and prior procedural involvement deemed insufficient for bias
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie die Richter Voßkuhle und Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

a) Das gegen den Richter Landau gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.

b) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle des Richters Voßkuhle − nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Der Richter Voßkuhle gehört der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.

c) Soweit der Beschwerdeführer außerdem die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.