Constitutional complaint: Inadmissibility for lack of concrete authority act and failure to exhaust procedural remedies; limits on third-party rights and judicial intervention in criminal evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for an interim order, leaving the underlying legal situation unchanged and affirming the non-admissibility of the main constitutional complaint. The dispute concerned a challenge to procedural decisions by criminal courts, specifically the requested release of a third party and the securing of specific evidentiary materials outside the statutory limits of criminal procedure. The Court held that the application was manifestly inadmissible because the applicant failed to demonstrate a violation of constitutional rights based on concrete acts of authority through the exhaustion of legal remedies, and that the Constitutional Court lacks the competence to confirm or deny scheduled court hearings or mandate the transfer of case files beyond the scope of § 147 of the Code of Criminal Procedure (StPO). Additionally, the Court determined that a constitutional complaint could not be used to assert the rights of a third party or to compel measures lacking a statutory legal basis.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 BVerfGG, § 147 StPO; Constitutional complaint: Inadmissibility for lack of concrete authority act and failure to exhaust procedural remedies; limits on third-party rights and judicial intervention in criminal evidence: Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - ua mangelnde Darlegung einer auf einem konkreten Hoheitsakt beruhenden Rechtsverletzung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die einzulegende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 ).
Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.
Es ist darüber hinaus weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten anberaumten Termine "zu bestätigen oder zu verneinen", noch ist es berufen, jenseits des gesetzlich geregelten Verfahrens der Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 147 StPO Akten oder Beweismittel sicherzustellen und zu übersenden.
Die von der Antragstellerin begehrte Freilassung eines Dritten könnte auch in der Hauptsache nicht erreicht werden, da mit einer Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 79, 1 ; 126, 1 ). Für die schließlich begehrten Nachweise und sonstigen Maßnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.