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1 BvR 1867/17 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200121.1bvr186717 KI-generiert

Lack of legal protection need to fix subject matter value above statutory minimum after non-acceptance of constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvR 1867/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the petitioner's application for a judicial determination of the subject matter value (Gegenstandswert), holding that no need for legal protection exists because the statutory minimum value of €5,000 applies by default. The case concerned a request to fix the Gegenstandswert following the non-acceptance of a constitutional complaint; the court reasoned that in such instances, a higher value is not regularly justified absent exceptional circumstances, making judicial intervention unnecessary. The decision relies on § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, which sets the minimum value for constitutional complaints, and established case law (BVerfGE 79, 365) confirming that non-acceptance typically results in the application of the minimum threshold, rendering the application for a specific judicial valuation inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Lack of legal protection need to fix subject matter value above statutory minimum after non-acceptance of constitutional complaint: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prozessrecht Streitwertberechnung ausserordentliche Umstände Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
2 BvR 1790/94
Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S.
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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.