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1 BvQ 10/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200128.1bvq001020 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional preliminary injunction for lacking prior specialized judicial remedy in challenged assembly conditions

Geschäftsnummer 1 BvQ 10/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a preliminary injunction, ruling the application inadmissible and leaving the challenged administrative conditions in force. The dispute involved an application for urgent constitutional relief against two immediately enforceable conditions attached to the approval of an outdoor public assembly within the secured perimeter of the Bundestag, which the applicant sought to overturn without first seeking relief from the specialized administrative courts. The Court held the application inadmissible under the principle of subsidiarity of constitutional complaints, which requires that any available specialized judicial remedy be exhausted or at least attempted before accessing constitutional jurisdiction; because the applicant failed to demonstrate that they had unsuccessfully sought emergency relief from the administrative courts, the Constitutional Court could not grant the requested preliminary injunction.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional preliminary injunction for lacking prior specialized judicial remedy in challenged assembly conditions: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Vorläufiger Rechtsschutz Vorherige Verwaltungsbeschwerde ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen provisorische Rechtsöffnung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Auflagen für eine Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks des Deutschen Bundestages - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht vorgetragen

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte Auflagen in einem Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erfolglos um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.