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1 BvR 1345/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190913.1bvr134519 KI-generiert

Constitutional complaint for lack of dignified housing rejected on subsidiarity ground

Geschäftsnummer 1 BvR 1345/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without admission, ruling that the applicant's claims failed to meet the admissibility requirements of § 93a Abs. 2 BVerfGG. The dispute concerned an alleged violation of the right to a minimum standard of existence and physical integrity (Art. 1, 20, and 2 GG) due to the failure to provide dignified housing. The decisive legal doctrine applied was the principle of subsidiarity, which rendered the complaint inadmissible because the applicant could have effectively remedied the alleged infringement through the administrative procedure by accepting an offered residential group apartment. The Court determined that a room size of 5 to 6 square meters did not constitute an unreasonable burden given access to common areas, and the applicant failed to substantiate claims that the specific housing offer was no longer available.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint for lack of dignified housing rejected on subsidiarity ground: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Subsidiaritätsprinzip Verfassungsbeschwerde im Ausland Recht auf körperliche Unversehrtheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl der Bereitstellung einer menschenwürdigen Unterkunft bei zumutbarer Abhilfemöglichkeit bereits im Verwaltungsverfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführerin hätte die gerügte Verletzung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit auf einfacherem Wege beseitigen können. Anstelle Verfassungsbeschwerde zu erheben, hätte sie nämlich eine der von der Sozialverwaltung angebotenen Unterkünfte annehmen können. Sie hätte damit die gerügte Grundrechtsverletzung schon auf Ebene des Verwaltungsverfahrens beseitigen können.

Dass es sich hierbei um unzumutbare Unterkunftsformen gehandelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte geringe Größe des Wohngruppenzimmers von "5 bis 6 m2" macht die Unterkunft nicht unzumutbar. Denn dem Bewohner einer Wohngruppe stehen neben dem eigenen Zimmer regelmäßig weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume (wie Wohnzimmer/Esszimmer/Küche) zur Verfügung. Dass in der angebotenen Wohngruppe solche weiteren Räume nicht zur Verfügung gestanden hätten oder dass ihr selbst unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsräumen die Unterkunft unzumutbar gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

Dass das angebotene Wohngruppenzimmer nunmehr anderweitig vergeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, wann ihr das Zimmer angeboten wurde und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass und ab welchem Zeitpunkt das Zimmer nicht mehr verfügbar ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.