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2 BvR 2176/19 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr217619 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for failing to designate a concrete sovereign act

Geschäftsnummer 2 BvR 2176/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the applicant without relief and rendering the concurrent request for interim injunctive relief moot. The dispute involved a challenge against a state act, but the complaint failed to meet admissibility requirements because it did not designate a specific sovereign act as the object of the constitutional review. The Court based its decision on the requirement under § 90 Abs. 1 BVerfGG that a constitutional complaint must clearly identify a concrete sovereign act, deeming the filing inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for failing to designate a concrete sovereign act: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland ersuchender Staat Hoheitsakt örtliche Unzuständigkeit Kollisionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.