Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvQ 89/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191216.1bvq008919 KI-generiert

Denial of constitutional interim relief due to unexhausted specialized judicial path and subsidiary nature of constitutional review

Geschäftsnummer 1 BvQ 89/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for a provisional injunction, upholding the prior lower court rulings. The dispute concerned an applicant in a guardianship or complaint procedure who, after the Federal Court of Justice successfully overturned a lower court’s adverse decision and remanded the case for retrial, sought immediate constitutional relief based on an alleged imminent danger to life. The court ruled that the application failed because the specialized judicial path was not yet exhausted; the lower court was still pending a retrial with a court-appointed guardian, and the applicant did not demonstrate that further delay would cause an unbearable and inevitable disadvantage. The decisive legal basis was the constitutional doctrine of subsidiarity under § 90 Abs. 2 BVerfGG, which prohibits constitutional interim relief while ordinary legal remedies remain available, combined with the requirement for substantive proof of imminent fundamental rights violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Denial of constitutional interim relief due to unexhausted specialized judicial path and subsidiary nature of constitutional review: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8). Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Vorläufiger Rechtsschutz Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung Recht auf Leben drohende Gefahr Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8). Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2).

2. Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag nicht.

Der fachgerichtliche Rechtsweg ist noch nicht erschöpft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem Bundesgerichtshof war erfolgreich. Die Sache ist daraufhin zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Den diesbezüglichen Verfahrensstand hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung des Landgerichts noch aussteht. Dass der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten auf die erneute Entscheidung des Landgerichts unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehe, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der Bundesgerichtshof sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und sei lediglich ihrem Hilfsantrag gefolgt, legt sie nicht dar, inwieweit darin eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen sollte. Die von der Antragstellerin geltend gemachte "drohende schwere Gefahr für Leib und Leben" bleibt diffus und wird nicht substantiiert dargetan. Auf Grundlage der Feststellungen des Bundesgerichtshofs wird das Landgericht unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nachzuholen haben. In diesem Rahmen kann die Antragstellerin die von ihr erhobenen Einwände vorrangig geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.