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2 BvR 1890/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191209.2bvr189019 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint costs denied where complaint was inadmissible due to pending hearing objection

Geschäftsnummer 2 BvR 1890/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) rejected the applicant's request for reimbursement of necessary expenses incurred in a constitutional complaint. The applicant had declared the constitutional complaint moot after the administrative court resumed the underlying proceedings to consider his allegation of a violation of hearing rights, yet the Chamber determined that reimbursement under § 34a(3) BVerfGG was not equitable. The Court held that because the applicant had filed the constitutional complaint while a statutory hearing allegation (Anhörungsrüge) was still pending and undecided, the constitutional complaint was inadmissible at the time of filing due to the failure to exhaust ordinary legal remedies. Consequently, the prior decision regarding the non-justiciability of the complaint stands, and the applicant must bear his own costs, as the administrative court's subsequent correction of the error did not retroactively cure the initial lack of jurisdiction for the constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs denied where complaint was inadmissible due to pending hearing objection: Dennoch entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung, das heißt vor Erlass des Beschlusses vom 27. September 2019, infolge der noch offenen - statthaften - Anhörungsrüge unzulässig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 39).

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Vorherige Verwaltungsbeschwerde ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenersatz hängiges Verfahren Einreichungszeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren 26 K 8119/17.A auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 21. September 2017 fortgeführt und den vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügten Grundrechtsverletzungen damit weitgehend abgeholfen.

Dennoch entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung, das heißt vor Erlass des Beschlusses vom 27. September 2019, infolge der noch offenen - statthaften - Anhörungsrüge unzulässig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 39).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.