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2 BvQ 91/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191204.2bvq009119 KI-generiert

Constitutional interim relief denied due to failure to exhaust subsidiary administrative court urgency procedures for hearing complaints

Geschäftsnummer 2 BvQ 91/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an interim order, thereby upholding the status quo and ruling in favor of the respondent by denying constitutional relief. The dispute concerned a request for provisional relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG, where the applicant failed to exhaust available administrative court remedies before approaching the constitutional court. The decisive legal basis for the rejection was the doctrine of subsidiarity, which requires that standard constitutional complaints and associated emergency protections be supported by the exhaustion of specialized jurisdictional options; specifically, the court found the request inadmissible because the applicant had filed a complaint regarding a hearing refusal (Anhörungsrüge) in the administrative proceedings but had not concomitantly requested the suspension of enforcement as permitted under §§ 152a Abs. 6 in conjunction with § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 152a Abs 6 VwGO, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Constitutional interim relief denied due to failure to exhaust subsidiary administrative court urgency procedures for hearing complaints: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Verwaltungsbeschwerde Erschöpfung des Rechtswegs hängiges Verfahren vorsorgliche Einstellung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit der Verbindung einer Anhörungsrüge im Verwaltungsprozess mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Anhörungsrüge gegen den Beschluss über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller offenbar nicht gestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.