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2 BvQ 96/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191205.2bvq009619 KI-generiert

Constitutional complaint against bail decision: Inadmissibility due to lack of exhaustion of legal remedies and insufficient substantiation

Geschäftsnummer 2 BvQ 96/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for an interim order. The dispute concerned the applicant's attempt to obtain urgent relief in a pending legal matter, which the Court deemed unripe and insufficiently prepared. The decisive legal basis for the refusal was the procedural requirement of exhaustion of ordinary legal remedies (Rechtswegerschöpfung), as the applicant still had the option to file an appeal to the Frankfurt Regional Court, combined with the finding that the eventual constitutional complaint lacked the required substantive reasoning based on the current factual record.

Legislator-Regeste

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Constitutional complaint against bail decision: Inadmissibility due to lack of exhaustion of legal remedies and insufficient substantiation: Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Instanzenzuges verfassungsmässige Anforderung Vorläufiger Rechtsschutz Streitgegenstand Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.