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2 BvR 2046/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191127.2bvr204619 KI-generiert

Unsubstantiated recusal motions against constitutional judges based on prior case involvement deemed manifestly inadmissible

Geschäftsnummer 2 BvR 2046/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and the request for an interim injunction without further reasoning, ordered the rejection of the legal aid application and the appointment of a lawyer, and discarded the recusal motions against the named judges as manifestly inadmissible, resulting in a complete loss for the complainant. The case involved a constitutional complaint where the complainant challenged alleged bias and procedural errors by the assigned judges, claiming they had political motives and failed to review his submissions in prior proceedings. The court’s decision rested on the doctrines that recusal motions are manifestly inadmissible if they rely on unsubstantiated allegations, mere speculations, or a generic reference to a judge’s prior participation in the complainant's cases without specifying particular statements or actions, and on the lack of prospects of success for the constitutional complaint itself.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unsubstantiated recusal motions against constitutional judges based on prior case involvement deemed manifestly inadmissible: Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt … nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensüberprüfung Trennungsklage mangelnder Befangenheitsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 80/19
Constitutional complaint challenging insult conviction; inadmissibility of recusal based on prior decisions and non-participating judges
2 BvR 750/19
BVerfG: Recusal of constitutional judges for prior adverse decision and substantive admissibility of constitutional complaints
BVerfGE 72, 51
BVerfGE 72, 51 ; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn.
BVerfGE 142, 9
BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn.
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Das mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 9. November 2019 in der Sache gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4). Dies ist beispielsweise bei einem pauschalen Verweis darauf der Fall, dass in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne Begründung zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Ungeeignet ist ein Ablehnungsgesuch zudem auch dann, wenn es lediglich nicht näher substantiierte Vorwürfe gegen die abgelehnten Richter enthält (vgl. BVerfGE 72, 51 ; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 33) oder auf reinen Vermutungen beruht, also "ins Blaue hinein" erfolgt (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 21). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfGK 8, 59 ).

So liegt der Fall hier. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass "immer irrealer und eindeutig rechtsfeindlich" werde, was die Richter Hermanns, Müller und Langenfeld "politisch motiviert" äußerten, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung der Ablehnungsgründe. Denn es ist von vornherein nicht erkennbar, auf welche Aussagen der abgelehnten Richter der Beschwerdeführer hier Bezug nimmt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachten fehlerhaften Verfahrensführung seitens der Richter Hermanns, Müller und Langenfeld in vergangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren. Insbesondere wird sein erkennbar bloß auf Vermutungen beruhender Vortrag, die abgelehnten Richter hätten "in keinster Weise" seine "sachlich richtigen Darlegungen u. Beweisanträge" überprüft, nicht ansatzweise hinreichend spezifiziert. Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache allgemein auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter Hermanns, Müller und Langenfeld in vergangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren stützt, reicht dies nach der obigen Maßgabe ebenfalls nicht aus.

2. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt … nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

3. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.