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1 BvR 1734/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191120.1bvr173419 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint due to lack of parental representation authority and failure to exhaust subsidiarity via non-hearing motion

Geschäftsnummer 1 BvR 1734/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, meaning the prior lower court rulings remained in force without further constitutional review. The dispute arose from a family law matter where one parent filed a constitutional complaint both on behalf of their minor child and in their own name, challenging a higher court’s alleged failure to consider specific medical guidelines and expert counter-reports, which the complainant argued violated their right to be heard. The Court held that the representation of the minor was ineffective because the other parent shared joint custody, and neither a judicial transfer of decision-making authority to the complaining parent nor the appointment of a supplementary guardian for the constitutional proceedings had been established. Furthermore, the complaint filed in the parent’s own name was rejected for lack of subsidiarity, as the complainant failed to first file a motion for review of non-hearing before the specialized family court, which is a mandatory prerequisite for challenging a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 44 FamFG; Inadmissibility of constitutional complaint due to lack of parental representation authority and failure to exhaust subsidiarity via non-hearing motion: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Schlagwörter

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Sorgerechtsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beistandsbestellung minderjähriges Kind Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 72, 122
BVerfGE 134, 106
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vertretung eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch lediglich ein Elternteil nur bei alleinigem Sorgerecht oder Bestellung eines Ergänzungspflegers - zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich gemeinschaftlich vertreten. An einer gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge oder der Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beschwerdeführer zu 1), die ihm gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vertretung alleine ermöglichen würde, fehlt es; ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer zu 2) ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist ebenfalls unzulässig. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt mit seinem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe die von ihm vorgelegten Phimoseleitlinien und die vorgebrachten Gegengutachten gegen das gerichtliche Gutachten nicht berücksichtigt, der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In einem solchen Fall verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer zunächst die im fachgerichtlichen Verfahren ‒ hier nach § 44 FamFG ‒ eröffnete Anhörungsrüge erhebt, um so die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 ). Da der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend keine Anhörungsrüge erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die übrigen gerügten Grundrechtsverletzungen insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 ).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.