Extradition to Russia: Cost reimbursement under § 34a BVerfGG upon procedural settlement of constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the termination of the proceedings and mandated that the state of Schleswig-Holstein reimburse the complainant’s necessary legal expenses for both the main constitutional complaint and the interim relief procedure, fixing the value of the matter at €10,000 and €5,000 respectively, with the complainant prevailing. The case concerned a constitutional complaint and an urgent application challenging a higher regional court’s authorization of the extradition of a Russian citizen of Chechen origin to face criminal prosecution, which the Court had previously suspended via interim order; the main case was rendered moot after the lower court revoked its initial extradition permission and subsequently ruled that the extradition was unlawful, leading the complainant to declare the matter settled. The Court applied the principles of equity under § 34a Abs. 3 BVerfGG to award cost reimbursement because the public authority effectively acknowledged the merit of the constitutional complaint by retracting the challenged act, thereby treating the reimbursement as it would a successful appeal without conducting a separate assessment of the complaint's success probability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Extradition to Russia: Cost reimbursement under § 34a BVerfGG upon procedural settlement of constitutional complaint: The case concerned a constitutional complaint and an urgent application challenging a higher regional court’s authorization of the extradition of a Russian citizen of Chechen origin to face criminal prosecution, which the Court had previously suspended via interim order; the main case was rendered moot after the lower court revoked its initial extradition permission and subsequently ruled that the extradition was unlawful, leading the complainant to declare the matter settled. The Court applied the principles of equity under § 34a Abs. 3 BVerfGG to award cost reimbursement because the public authority effectively acknowledged the merit of the constitutional complaint by retracting the challenged act, thereby treating the reimbursement as it would a successful appeal without conducting a separate assessment of the complaint's success probability.
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KI-generiertBasis for ordering the reimbursement of the complainant's necessary legal expenses following the declaration of the case as settled.
Legal basis cited for the determination of the value of the subject matter (Gegenstandswert) in the dispositive.
Volltext
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 betraf die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte die Auslieferung zuvor mit Beschluss vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - für zulässig erklärt. Nachdem die 2. Kammer des Zweiten Senats die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation mit Beschluss vom 24. Juni 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt hatte, hob das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 auf und entschied mit Beschluss vom 23. August 2019 erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
Der Beschwerdeführer legte gegen die neue Zulässigkeitsentscheidung vom 23. August 2019 erneut Verfassungsbeschwerde ein, der mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - durch die 2. Kammer des Zweiten Senats stattgegeben wurde, und erklärte im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 die Erledigung.
II. 1. Über die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Damit tritt die im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2019 erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Schleswig-Holstein zu erstatten.
a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 5, 316 ). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Das Oberlandesgericht hat mit dem Beschluss vom 23. August 2019, mit dem es die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 aufhob, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.
c) Die Entscheidung über die Frage, ob die Auslagen für beide Rechtsanwälte im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendig im Sinne des § 34a Abs. 2 BVerfGG waren, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerfGE 98, 163 ).
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.