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2 BvR 586/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191111.2bvr058619 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint expenses denied due to administrative modification based on changed circumstances and lack of exhaustion of legal remedies

Geschäftsnummer 2 BvR 586/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for reimbursement of necessary expenses in a constitutional complaint proceeding, ordering that the applicant bears the costs of the procedure. The dispute arose after the applicant declared the complaint moot following a lower administrative court's decision to grant suspensive effect against a migration and asylum authority decision based on new evidence, rather than conceding the merit of the constitutional arguments. The Court held that reimbursement was not equitable under § 34a Abs. 3 BVerfGG because the underlying administrative court decision was based on changed factual circumstances pursuant to § 80 Abs. 7 S 2 VwGO, not on a recognition of the constitutional right's violation. Furthermore, the Court determined that the constitutional complaint was originally inadmissible due to the exhaustion of legal remedies rule, as the applicant had filed the complaint before the administrative court had ruled on a pending hearing complaint, which was not plainly hopeless.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 80 Abs. 7 VwGO, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint expenses denied due to administrative modification based on changed circumstances and lack of exhaustion of legal remedies: Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung der Auslagen.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Kostenersatz Erschöpfung des Rechtswegs hängiges Verfahren veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung der Auslagen.
BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 33, 247
11 B 1356/19
Oktober 2019 - 11 B 1356/19 - den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss betreffend den zweiten Änderungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.
2 BvR 550/14
Denial of constitutional complaint costs reimbursement due to premature filing pending pending hearing motion
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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - keine Auslagenerstattung bei Änderung der angegriffenen Entscheidung aufgrund Vorliegens veränderter Umstände iSd § 80 Abs 7 S 2 VwGO - zudem ursprüngliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung der Auslagen.

2. Der Antrag ist unbegründet. Eine Auslagenerstattung war nicht anzuordnen.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet allerdings eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen müsste, im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ).

Nach diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, keine Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf den dritten Änderungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 14. März 2019 mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 11 B 1356/19 - den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss betreffend den zweiten Änderungsantrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 geändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 angeordnet. Diese Entscheidung, infolge der die Beschwer des Beschwerdeführers entfallen ist, erging ausweislich ihrer Begründung jedoch nicht, weil das Verwaltungsgericht das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren des Beschwerdeführers nachträglich selbst für berechtigt erachtet hat. Vielmehr hat es dem dritten Änderungsantrag des Beschwerdeführers allein deswegen entsprochen, weil dieser durch neuen Vortrag zu seiner fortgesetzten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet nunmehr veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht habe, die er in den vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VWGO nicht habe geltend machen können.

Darüber hinaus war die Verfassungsbeschwerde, ohne dass dies eine lediglich überschlägige Beurteilung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erforderte, im Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich unzulässig, so dass trotz der Änderung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hatte bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits anhängige Anhörungsrüge entschieden. Daher war zu diesem Zeitpunkt der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), zu dem auch eine Anhörungsrüge gehört, soweit diese nicht offensichtlich aussichtlos ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Im vorliegenden Fall war die Anhörungsrüge gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss nicht aussichtslos, weil der Beschwerdeführer mit ihr die Nichtberücksichtigung verschiedener, von ihm im Eilverfahren angeführter Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht und damit der Sache nach einen Gehörsverstoß gerügt hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.